Notarkosten-Rechner

Notar- und Grundbuchkosten exakt nach der Gebührentabelle des GNotKG.

Zuletzt geprüft: 24. August 2026 Rechenweg offengelegt Ohne Anmeldung, ohne Datenweitergabe

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Warum die Kosten nicht verhandelbar sind

Gebührentabelle und Rechtsstand geprüft im August 2026.

Notargebühren sind gesetzlich geregelt. Grundlage ist das Gerichts- und Notarkostengesetz, kurz GNotKG. Jeder Notar in Deutschland rechnet nach derselben Tabelle ab. Ein Preisvergleich bringt nichts, Rabatte sind unzulässig.

Die Berechnung läuft in zwei Schritten. Aus dem Geschäftswert, in der Regel dem Kaufpreis, ergibt sich über die Gebührentabelle B eine einfache Gebühr. Diese wird dann je nach Tätigkeit mit einem Faktor multipliziert.

Bei 400.000 Euro Kaufpreis beträgt die einfache Gebühr 785 Euro. Daraus ergeben sich:

PositionFaktorBetrag
Beurkundung des Kaufvertrags2,01.570,00 €
Vollzug0,5392,50 €
Betreuung und Treuhand0,5392,50 €
Grundschuldbestellung (320.000 €)1,0635,00 €
Umsatzsteuer 19 %568,10 €
Grundbuch: Eigentumsumschreibung1,0785,00 €
Grundbuch: Eintragung Grundschuld1,0635,00 €

Zusammen 4.978,10 Euro, also 1,24 Prozent des Kaufpreises.

Der Anteil sinkt mit dem Kaufpreis

Die Gebührentabelle steigt nicht linear. Bei kleinen Kaufpreisen fällt der prozentuale Anteil höher aus:

KaufpreisNotar und GrundbuchAnteil
200.000 €2.822 €1,41 %
400.000 €4.978 €1,24 %
600.000 €7.052 €1,18 %
1.000.000 €11.028 €1,10 %

Die verbreitete Faustregel von 1,5 Prozent liegt also eher über dem tatsächlichen Wert. Sie ist als Puffer brauchbar, aber nicht als Rechengröße.

Was die einzelnen Posten bedeuten

Die Beurkundung ist der Kern: Der Notar liest den Kaufvertrag vor und beurkundet ihn. Ohne notarielle Beurkundung ist ein Grundstückskaufvertrag unwirksam (§ 311b BGB).

Der Vollzug umfasst die Anträge ans Grundbuchamt und die Anzeigen an Finanzamt und Gemeinde. Die Betreuung deckt die Überwachung der Fälligkeitsvoraussetzungen ab, also den Zeitpunkt, an dem Sie sicher zahlen können.

Die Grundschuldbestellung fällt nur bei Finanzierung an. Sie richtet sich nach der Höhe der Grundschuld, nicht nach dem Kaufpreis.

Auf Notargebühren fällt Umsatzsteuer an, auf die Gerichtsgebühren des Grundbuchamts nicht.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Notarkosten?
Üblicherweise der Käufer, so steht es fast immer im Kaufvertrag. Beauftragt wird der Notar häufig ebenfalls vom Käufer. Zur Neutralität ist er unabhängig davon verpflichtet: Er berät beide Seiten und vertritt keine.
Kann ich beim Notar sparen?
Nur über den Geschäftswert. Wird mitgekauftes Inventar gesondert ausgewiesen, sinkt die Bemessungsgrundlage. Das mindert allerdings vor allem die Grunderwerbsteuer, bei den Notarkosten ist der Effekt gering.
Was kostet eine Löschung der Grundschuld?
Für die Löschungsbewilligung fällt eine 0,5-Gebühr an, für die Eintragung der Löschung im Grundbuch ebenfalls. Bei 300.000 Euro Grundschuld sind das zusammen rund 500 Euro. Oft lohnt es sich, die Grundschuld stehen zu lassen und für ein späteres Darlehen wiederzuverwenden.
Sind die Kosten steuerlich absetzbar?
Bei selbstgenutztem Wohneigentum nicht. Bei einer vermieteten Immobilie zählen sie zu den Anschaffungsnebenkosten und werden über die Abschreibung des Gebäudeanteils verteilt. Die Kosten der Grundschuldbestellung sind dagegen als Finanzierungskosten sofort abziehbar.

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