Warum die Kosten nicht verhandelbar sind
Gebührentabelle und Rechtsstand geprüft im August 2026.
Notargebühren sind gesetzlich geregelt. Grundlage ist das Gerichts- und Notarkostengesetz, kurz GNotKG. Jeder Notar in Deutschland rechnet nach derselben Tabelle ab. Ein Preisvergleich bringt nichts, Rabatte sind unzulässig.
Die Berechnung läuft in zwei Schritten. Aus dem Geschäftswert, in der Regel dem Kaufpreis, ergibt sich über die Gebührentabelle B eine einfache Gebühr. Diese wird dann je nach Tätigkeit mit einem Faktor multipliziert.
Bei 400.000 Euro Kaufpreis beträgt die einfache Gebühr 785 Euro. Daraus ergeben sich:
| Position | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Beurkundung des Kaufvertrags | 2,0 | 1.570,00 € |
| Vollzug | 0,5 | 392,50 € |
| Betreuung und Treuhand | 0,5 | 392,50 € |
| Grundschuldbestellung (320.000 €) | 1,0 | 635,00 € |
| Umsatzsteuer 19 % | 568,10 € | |
| Grundbuch: Eigentumsumschreibung | 1,0 | 785,00 € |
| Grundbuch: Eintragung Grundschuld | 1,0 | 635,00 € |
Zusammen 4.978,10 Euro, also 1,24 Prozent des Kaufpreises.
Der Anteil sinkt mit dem Kaufpreis
Die Gebührentabelle steigt nicht linear. Bei kleinen Kaufpreisen fällt der prozentuale Anteil höher aus:
| Kaufpreis | Notar und Grundbuch | Anteil |
|---|---|---|
| 200.000 € | 2.822 € | 1,41 % |
| 400.000 € | 4.978 € | 1,24 % |
| 600.000 € | 7.052 € | 1,18 % |
| 1.000.000 € | 11.028 € | 1,10 % |
Die verbreitete Faustregel von 1,5 Prozent liegt also eher über dem tatsächlichen Wert. Sie ist als Puffer brauchbar, aber nicht als Rechengröße.
Was die einzelnen Posten bedeuten
Die Beurkundung ist der Kern: Der Notar liest den Kaufvertrag vor und beurkundet ihn. Ohne notarielle Beurkundung ist ein Grundstückskaufvertrag unwirksam (§ 311b BGB).
Der Vollzug umfasst die Anträge ans Grundbuchamt und die Anzeigen an Finanzamt und Gemeinde. Die Betreuung deckt die Überwachung der Fälligkeitsvoraussetzungen ab, also den Zeitpunkt, an dem Sie sicher zahlen können.
Die Grundschuldbestellung fällt nur bei Finanzierung an. Sie richtet sich nach der Höhe der Grundschuld, nicht nach dem Kaufpreis.
Auf Notargebühren fällt Umsatzsteuer an, auf die Gerichtsgebühren des Grundbuchamts nicht.